Wer nach dem 1. Mai im Amateurfußball in Nordrhein-Westfalen zurückzieht, steigt im Zweifel nicht nur ab, sondern muss auch mit einem Abzug von Punkten zum Saisonstart der neuen Spielzeit rechnen. Ein Minus von bis zu neun Punkten ist möglich.
Zum 1. Mai einer jeden Saison gibt es im Westdeutschen Fußballverband (WDFV) einige Besonderheiten. So werden Rückzüge gewertet und es gibt mit Stichtag 30. April ein angepasstes Spielrecht für Spieler einer tieferen beziehungsweise höheren Mannschaft. Auch uch bei einem Rückzug - nicht nur bei einem Nichtantritt - werden Teams mit einem Punktabzug belegt.
In den Verbänden Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen sollen diese Besonderheiten der Spielordnung für mehr Fairness im Auf- und Abstiegskampf sorgen. So wird beispielsweise jeder Nichtantritt eines Teams ab dem 1. Mai bis zum Saisonende mit einer 0:2-Wertung und einem Drei-Punkte-Abzug pro Spiel für die neue Saison geahndet. Diese Strafe, die zusätzlich zur Geldstrafe in Höhe von 100 Euro pro Nichtantritt ausgesprochen wird, kann ein Team maximal dreimal treffen, denn nach dem dritten Nichtantritt einer Mannschaft ist die Mannschaft automatisch abgemeldet und zurückgezogen.
Zurückgezogene Mannschaften steigen automatisch ab, sofern sie nicht schon in der untersten Kreisliga spielen. Die Punktabzüge pro Spiel trifft aber auch eine zurückgezogene Mannschaft zwischen Mai und Saisonende. Sprich: Wenn ein Team Anfang Mai mit vier offenen Spielen zurückzieht, muss dieses Team in der neuen Saison mit einem Minus von neun Punkten starten (drei Minuspunkte pro Spiel).
Rückzüge und Nichtantritte werden zum Saisonendspurt mit drastischen Strafen belegt, damit sich jeder Verein doppelt und dreifach überlegt, ob er eine Mannschaft wirklich zurückzieht oder nicht antreten lässt. 100 Euro haben im Zweifel alle Klubs über, einen Punktabzug kann sich dagegen kaum jemand leisten.
§ 37 Teilnahme an Pflichtspielen
(1) Jeder Verein hat das Recht, an Pflichtspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen. Mit seiner Meldung, die zu dem von der Spielleitenden Stelle vorgeschriebenen Termin erfolgen muss, verpflichtet er sich zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaften angesetzten Spielen. Spielverzicht, Rückzug vom Spielbetrieb oder Nichtantreten in einem Punktespiel ab dem 01.05. eines jeden Spieljahres führt (neben der Spielwertung des nicht ausgetragenen Spiels gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3) zum Abzug von drei Punkten für die betroffene Mannschaft in der folgenden Spielzeit. Die
Anordnung trifft die für das nicht ausgetragene Spiel zuständige Verwaltungsstelle.